AGB
1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach „AGB“) der Dietrich Isol GmbH (hiernach „Dietrich“) sind anwendbar auf alle zwischen Dietrich und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (hiernach «Ware»), ohne Rücksicht darauf, ob Dietrich die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Dietrich der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Dietrich dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Sofern nichts anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn nicht erneut auf ihre Geltung hingewiesen worden ist.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
(1) Ohne andere Angabe erfolgen die Angebote von Dietrich grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Dietrich dem Kunden Kataloge, technische Dokumente (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlässt, an denen sich Dietrich die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. (
2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Dietrich berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellung bei Dietrich anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Publikationen, Informationen, Pläne, Technische Unterlagen
Die technischen Kennwerte, Informationen und Empfehlungen in sämtlichen elektronischen oder gedruckten Publikationen von Dietrich basieren auf dem Entwicklungs- und Wissensstand zum Zeitpunkt der Publikation und können jederzeit angepasst werden. Gültigkeit haben die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf www.dietrich-isol.de publizierten Versionen. Mündliche oder schriftliche Informationen von Dietrich zu möglichen Anwendungen der Produkte sowie Berechnungen oder Maßauszüge erfolgen unverbindlich und müssen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Fachpersonen auf ihre Richtigkeit und objektspezifische Eignung überprüft werden.
Eine diesbezügliche Haftung seitens Dietrich ist ausgeschlossen. Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsangaben, sämtliche technischen Daten und Beschreibungen in unseren Werbematerialien, Produktinformationen oder technischen Merkblättern sowie Angaben durch Hersteller oder Gehilfen sind keine Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantien der von Dietrich zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben würden einzelvertraglich vereinbart.
4. Preise
Alle Preise von Dietrich verstehen sich mangels abweichender Angabe und Vereinbarung in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ab Lager. Sämtliche Nebenkosten wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen trägt der Kunde.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlungen haben am Sitz von Dietrich zu erfolgen. Sofern zwischen Dietrich und dem Kunden keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig.
(2) Für die Begründung des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt Dietrich ausdrücklich vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Dietrich auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(3) Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gegenüber Forderungen von Dietrich nur wegen eigener, zum Zeitpunkt der Einwendung bereits unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche zu.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält Dietrich sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Dietrich unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Dietrich gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Dietrich berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist Dietrich berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Dietrich diese Rechte nur geltend machen, wenn Dietrich dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Sofern der Kunde den aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner nicht bereits wirksam an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat, ist der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Dietrich als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Dietrich Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Dietrich ab. Dietrich nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Dietrich ermächtigt. Dietrich verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dietrich nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Dietrich den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann Dietrich verlangen, dass der Kunde Dietrich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Dietrich in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen Dietrichs um mehr als 10%, wird Dietrich auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Dietrichs Wahl freigeben.
7. Verpackung
Die Originalverpackung der gelieferten Ware bietet keinen Schutz gegen Witterung. Die Ware muss auf der Baustelle vom Kunden geschützt und sachgerecht gelagert werden.
8. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Dietrich bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern Dietrich verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Dietrich nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Dietrich den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Dietrich berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Dietrich unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Dietrich, wenn Dietrich ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Dietrich im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt eines Lieferverzugs von Dietrich bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Kommt der Kunde vereinbarten Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nach, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitspanne, die zwischen Fälligkeit der Mitwirkungspflicht oder Obliegenheit und deren Erbringung liegt zuzüglich eines Zeitraums von 2 Wochen.
(6) Die angegebene oder vereinbarte Lieferfrist bezieht sich immer auf einen ganzen Tag. Sofern bei einem im Einzelfall vereinbarten Versendungskauf ein Avis des Transportunternehmens erfolgt, stellt dies eine unverbindliche Information des Kunden, keine bindende Konkretisierung des Lieferzeitpunkts dar. Abs. 6 gilt nicht, soweit im Einzelfall ausdrücklich eine konkrete Uhrzeit oder ein konkretes Zeitfenster vereinbart wurde.
9. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Dietrich berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Wird im Einzelfall ein Versendungskauf vereinbart, gilt: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Anlieferungsort mit LKW und Anhänger oder Sattelzug bis 40 Tonnen zugänglich ist. In einer etwaig vereinbarten Versandpauschale (die auch null Euro betragen kann) eingeschlossen ist die übliche Entladezeit. Als übliche Entladezeit gelten 10 Minuten zuzüglich 5 Minuten pro Palette. Dauert die Zeit zwischen Ankunft und vollständiger Entladung mehr als die übliche Entladezeit, ist die darüberhinausgehende Zeit mit 45,00 € je angefangener halben Stunde zu vergüten. Für die unverzügliche und sachgemässe Entladung der Ware ist stets der Kunde verantwortlich. Wird im Einzelfall eine Entladung durch Dietrich vereinbart, erfolgt diese neben das Fahrzeug mit Hebebühne, Lastwagenkran oder weiteren Hilfsmitteln.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Dietrich berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Dietrich eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0.5 % Nettopreises (Lieferwert) pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Schaden beträgt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware bzw. 10 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10. Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage der Mängelhaftung von Dietrich ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Dietrich (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Dietrich haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Dietrich hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5-8. Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Dietrich für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Dietrich zunächst wählen, ob Dietrich Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von Dietrich gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Dietrich, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Dietrich ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Kunde hat Dietrich die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften an Dietrich zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn Dietrich ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Dietrich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Dietrich vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Dietrich Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Dietrich unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Dietrich berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 11 und 12.
11. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Dietrich bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet Dietrich – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Dietrich, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Dietrich jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Dietrich nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Dietrich die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 11 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Dietrich und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Dietrich in Ochtendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Dietrich ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.