AGB

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach „AGB“) der DIETRICH ISOL GmbH (hiernach „DIETRICH ISOL“) sind anwendbar auf alle zwischen DIETRICH ISOL und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden. Mit Abschluss eines Vertrages mit DIETRICH ISOL anerkennt der Kunde diese AGB als verbindlich und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung jedweder eigener AGB. Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien auch wenn nicht erneut auf ihre Geltung hingewiesen worden ist. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns – auch durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung – nicht anerkannt.

2. Angebote
Ohne andere Angabe erfolgen die Angebote von DIETRICH ISOL grundsätzlich freibleibend.

3. Publikationen, Informationen, Pläne, Technische Unterlagen
Die technischen Kennwerte, Informationen und Empfehlungen in sämtlichen elektronischen oder gedruckten Publikationen von DIETRICH ISOL basieren auf dem derzeitigen Entwicklungs- und Wissensstand und können jederzeit angepasst werden. Gültigkeit haben die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf www.dietrich-isol.de publizierten Versionen. Mündliche oder schriftliche Informationen von DIETRICH ISOL zu möglichen Anwendungen der Produkte sowie Berechnungen oder Maßauszüge erfolgen unverbindlich und müssen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Fachpersonen auf ihre Richtigkeit und objektspezifische Eignung überprüft werden. Eine diesbezügliche Haftung seitens DIETRICH ISOL ist ausgeschlossen. Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsangaben, sämtliche technischen Daten und Beschreibungen in unseren Werbematerialien, Produktinformationen oder technischen Merkblättern sowie Angaben durch Hersteller oder Gehilfen sind keine Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben würden einzelvertraglich vereinbart.

4. Bestellungen, Vertragsabschluss, Leistungsumfang
Ein Vertrag zwischen DIETRICH ISOL und dem Kunden kommt durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DIETRICH ISOL und falls auch eine solche fehlt, mit der Lieferung zustande. Wird die Bestellung über einen Händler abgewickelt, wird dieser automatisch Vertragspartner der DIETRICH ISOL auch wenn er nur die Funktion als Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt und er nicht innert 24 Stunden nach Zustellung der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Abweichungen vom Bestellten gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der gelieferten Gegenstände erheblich beeinträchtigen. Erfolgt ein Verkauf nach Muster oder Probe wird dadurch nur die fachgerechte Probegemässheit beschrieben, sie stellt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von DIETRICH ISOL zu liefernden Waren dar.

5. Fristen
Vereinbarte Fristen gelten nur näherungsweise, es sei denn es ist ein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart worden. Die Einhaltung von Fristen, die DIETRICH ISOL obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen:

  • wenn DIETRICH ISOL Angaben, die sie zur Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;
  • wenn Hindernisse auftreten, die DIETRICH ISOL auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei DIETRICH ISOL, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Streik, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Ausfall von Maschinen und sonstigen Produktionsanlagen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt.

Die Nichteinhaltung der DIETRICH ISOL obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Setzung einer Nachfrist von 15 Arbeitstagen einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Sämtliche weiteren Ansprüche, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz sind ausgeschlossen.

6. Preise
Alle Preise von DIETRICH ISOL verstehen sich mangels abweichender Angabe und Vereinbarung in EURO exklusive MwSt. gültig für ganze Verpackungseinheiten. Zuschläge für die Kommissionierung von Mengen unter einer Verpackungseinheit (Palette) sowie Zuschläge für die Plattenbearbeitung von Kleinmengen werden gemäss Preisliste zusätzlich verrechnet. Sämtliche Nebenkosten wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen etc. gehen zu Lasten des Kunden.

7. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
Die Zahlungen haben am Sitz von DIETRICH ISOL zu erfolgen. Sofern zwischen DIETRICH ISOL und dem Kunden keine speziellen Zahlungsbedingungenen vereinbart sind, betragen diese dreissig (30) Tage netto ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch d.h. ohne Mahnung Verzugsfolgen ein und der Kunde schuldet ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 8 % p. a. Die Geltendmachung von Schadenersatz, die sofortige Einstellung einzelner oder aller Lieferungen und Leistungen von DIETRICH ISOL an den Kunden und – nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – der Rücktritt von allen oder einzelnen Verträgen mit dem Kunden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

Ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gegenüber Forderungen von DIETRICH ISOL nur wegen eigener, zum Zeitpunkt der Einwendung bereits unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche zu.

Alle von DIETRICH ISOL gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche Eigentum von DIETRICH ISOL.

8. Erweiterter Eigentumsvorbehalt / Pflichten des Bestellers

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die DIETRICH ISOL aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, das Eigentum von DIETRICH ISOL. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln.
  3. Der Besteller darf die im Eigentum von DIETRICH ISOL stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
  4. Der Besteller tritt an DIETRICH ISOL zur Sicherung der Erfüllung aller in Ziffer 8 genannten Ansprüche alle zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden, sowie auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von DIETRICH ISOL gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. DIETRICH ISOL nimmt diese Abtretung hiermit an.
  5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen DIETRICH ISOL gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an DIETRICH ISOL abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung befugt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern der Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
  6. Auf das Verlangen von DIETRICH ISOL hat der Besteller seine an DIETRICH ISOL abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche von DIETRICH ISOL gegen den Besteller an DIETRICH ISOL zu zahlen. DIETRICH ISOL ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. DIETRICH ISOL kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an DIETRICH ISOL bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller DIETRICH ISOL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  8. Wird die von DIETRICH ISOL unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, nicht DIETRICH ISOL gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt DIETRICH ISOL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von DIETRICH ISOL gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller DIETRICH ISOL anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit DIETRICH ISOL rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen DIETRICH ISOL Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an DIETRICH ISOL ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren von DIETRICH ISOL an DIETRICH ISOL ab. DIETRICH ISOL nimmt diese Abtretungen hiermit an.
  9. Der Besteller tritt DIETRICH ISOL auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes der Waren von DIETRICH ISOL zur Sicherung der Forderungen von DIETRICH ISOL ab, die durch die Verbindung der besagten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  10. DIETRICH ISOL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach eigener Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der DIETRICH ISOL zustehenden Sicherheiten die durch DIETRICH ISOL zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt.
  11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist DIETRICH ISOL unbeschadet ihr zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren zurückzuverlangen. DIETRICH ISOL ist nach Rücknahme der gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber DIETRICH ISOL bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9. Verpackung

Die Originalverpackung der gelieferten Ware bietet keinen Schutz gegen Witterung. Die Ware muss auf der Baustelle vom Kunden geschützt und sachgerecht gelagert werden.

10. Lieferung, Entladung
Ab einem Nettowarenwert von EURO 2’000.00 exkl. MwSt. erfolgt die Lieferung DAP (Incoterms 2010) an mit LKW und Anhänger oder Sattelzug zugängliche Baustellen, Lager oder Bahnstationen. Eingeschlossen ist die normale Entladezeit. Für die unverzügliche und sachgemässe Entladung der Ware ist stets der Kunde verantwortlich. Zuschläge für eine durch DIETRICH ISOL vorzunehmende Entladung (neben Fahrzeug) mit Hebebühne, Lastwagenkran oder weiteren Hilfsmitteln sowie für Terminlieferungen werden gemäss Preisliste verrechnet. Für Lieferungen mit einem Nettowarenwert von unter EURO 2’000.00 trägt der Kunde die effektiven Transportkosten. Bei einer Abholung der Liefergegenstände durch den Kunden ab Werk erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den Kunden.

11. Prüfung der Lieferungen und Leistungen, Mängelrüge
Der Kunde hat die Lieferungen von DIETRICH ISOL sofort nach dem Entladen auf sichtbare Schäden zu überprüfen und solche direkt auf dem zurückgehenden Exemplar des Lieferscheins schriftlich zu rügen. Innert einer Frist von 8 Tagen nach der Lieferung, in jedem Fall aber vor der Weiterverarbeitung oder dem Einbau, hat der Kunde die Waren vollständig zu prüfen und DIETRICH ISOL allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Mangels schriftlicher Rüge innerhalb vorgenannter Fristen gelten Lieferung und Produkte als genehmigt, damit verliert der Kunde jedwedes Gewährleistungsrecht, es sei denn der Mangel sei arglistig verschwiegen worden. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung der gelieferten Produkte entdeckt, ist die Verarbeitung sofort einzustellen, die noch nicht verarbeiteten Produkte sind sicherzustellen und DIETRICH ISOL auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Nach 3 Monaten ab Lieferung der Ware an den Kunden sind auch Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Im Verspätungsfall verliert der Kunde alle Mängelrechte, es sei denn die Mängel seien von DIETRICH ISOL arglistig verschwiegen worden.

12. Gewährleistung
DIETRICH ISOL leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. DIETRICH ISOL leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung zwei Jahre und beginnt mit dem Lieferdatum. DIETRICH ISOL erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl fehlerhafte Ware kostenlos nachbessert oder Ersatz frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt, wobei Nachbesserung oder Ersatz von mangelhaften Produkten keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf:

  • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz;
  • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Lagerung und Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt, normale Abnützung oder natürlichen Verschleiss sowie durch Nichteinhaltung resp. Nichtbeachtung der Produkt- und Verarbeitungshinweise von DIETRICH ISOL oder durch unsachgemässe Arbeit Dritter entstanden sind;
  • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von DIETRICH ISOL gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen sowie Schäden an nicht von DIETRICH ISOL gelieferten Materialien sowie von Auswechslungs-, namentlich von Aus- und Wiedereinbaukosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen.

Die Gewährleistung durch DIETRICH ISOL setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat und erlischt:

  • wenn DIETRICH ISOL ein Mangel nicht innert den vereinbarten Fristen schriftlich mitgeteilt wird;
  • wenn ausdrückliche Weisungen der DIETRICH ISOL nicht eingehalten werden oder ohne schriftliche Zustimmung von DIETRICH ISOL an den von dieser gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden.

13. Retouren
Retouren sind nur in Ausnahmefällen und nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch DIETRICH ISOL zulässig. Die Bereitstellung der Ware und der Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Prüfung der Ware wird erst bei Wareneingang am Sitz der DIETRICH ISOL vorgenommen. Es werden nur ganze Verpackungseinheiten in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und mit 70 % des Nettowarenwertes, abzüglich Kosten für Transport sowie Administration und Lager gutgeschrieben. Eventuelle Kosten für das Sortieren und die Neuverpackung der Ware werden separat verrechnet. Unverkäufliche oder defekte Platten sowie Abschnitte und Baustellenabfälle werden nicht vergütet und auf Kosten des Kunden entsorgt.

14. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von DIETRICH ISOL beschränkt sich auf durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Jede vertragliche und ausservertragliche Haftung von DIETRICH ISOL bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist hingegen, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss gemäss § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäss § 280 BGB oder für deliktische Ansprüche gemäss § 823 BGB. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für gleich aus welchem Rechtsgrund eingetretene Sach-, Vermögens- und Verzugsschäden sowie für mittelbare, indirekte oder direkte Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und nicht realisierte Einsparungen etc. Zudem wird die Haftung von DIETRICH ISOL für jegliches Verschulden von Hilfspersonen ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorstehend in diesem Abschnitt (Ziffer 13) genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen DIETRICH ISOL geltend gemacht werden.

15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sämtliche Verträge zwischen DIETRICH ISOL und dem Kunden unterstehen ausschliesslich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Erfüllungsort ist Ochtendung bzw. der jeweilige Hauptsitz der DIETRICH ISOL. Gerichtsstand ist Koblenz. Sollte eine der Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt, es gilt anstelle der unwirksamen Regelung eine solche, die im Rahmen des rechtlich Erlaubten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.